Manus iniectio
Die manus iniectio (lat. für „Handanlegung“) war ein Herrschaftsrecht des römischen Rechts, das der privatrechtlichen Personalhaftung diente. Mit ihr vollzog der Gläubiger des altzivilen Vollstreckungsverfahrens die pfandmäßige körperliche Sicherung seines Schuldners. Sie bezeichnete das rituelle Ergreifen des Schuldners (manus iniectio) nach vorangegangenem Urteil und wurde bereits im Zwölftafelgesetz statuiert (tabula III, 1–6).[1] Damit gehört sie zur ältesten fixierten Form des römischen Prozesses, dem Legisaktionsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren wurde im Wege der legis actio per manus iniectionem durchgeführt.[2]
Hierzu auf Tafel I des Zwölftafelgesetzes:
- Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.
- Wenn er (einen Anderen) vor Gericht ruft, soll er (der Andere) gehen.
- Wenn er (der Andere) nicht geht, sollen Zeugen hinzugezogen werden.
- Dann soll er ihn ergreifen.
Die Maßnahme war vergleichbar mit der vindicatio bei einer Sache. Sie diente der Bemächtigung. Ziel der manus iniectio war es, einen aus einer Verbindlichkeit oder aus Delikt Haftenden dazu zu bewegen, vor den Gerichtsherrn zu treten, wo der Akt der Handanlegung rituell wiederholt wurde. Allein dem Prätor oblag die Bestätigung (addictio) des körperlichen Zugriffs.[3] Zwar konnte ein Bürge oder eine sonstige von der Schuld befreiende Person (vindex) intervenieren, um den Beklagten dem Zugriff zu entziehen, Voraussetzung dafür war allerdings, dass die zugrundeliegende Schuld nicht bereits über eine Darlehenshingabe erfüllt war (certa pecunia).[2]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, (UTB 2225 Rechtsgeschichte, ISBN 3-8252-2225-X, ISSN 0340-7225), Inhalt
- Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) § 40. S. 132–138.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gaius, 4. 21 ff.
- ↑ a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 373 f.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 40, S. 134 f.